Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Nutzung der Software „VERA“ über das Internet (Software as a Service)
1. Geltungsbereich
1.1 Die VERA contracts GmbH (nachstehend „VCG“) ist Inhaberin sämtlicher Nutzungsrechte an „VERA“, einer cloudbasierten „contract lifecycle management software“ (nachstehend „Software“). VCG stellt die Software als „software-as-a-service“ bereit und hostet die in der Software vom Kunden gespeicherten Daten und Informationen des Kunden (nachstehend einzeln oder gemeinschaftlich „Dienstleistungen“ genannt).
1.2 Im Hinblick auf jedwede Nutzung der Software und der Dienstleistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“). Der Geltung etwaiger Geschäftsbedingungen des Kunden widerspricht VCG ausdrücklich. Von diesen AGB abweichende Regelungen gelten nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich von VCG akzeptiert wurden.
1.3 In einem Angebot von VCG oder einem individuellen Rahmenvertrag getroffene besondere Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Sonstige zwischen VCG und Kunden getroffene Vereinbarungen haben nur dann Vorrang vor diesen AGB, wenn sie schriftlich zwischen VCG und Kunden vereinbart wurden und ausdrücklich auf die AGB und diese Kollisionsregelung verweisen.
1.4 Gemeinsam mit diesen AGB vereinbaren die Parteien die als Anlage diesen AGB angehängte Vereinbarung über Auftragsverarbeitung.
2. Aktive und passive Kunden; Kundenkonto
2.1 Die von VCG angebotenen Dienstleistungen richten sich an Unternehmen und natürliche Personen, die die Dienstleistungen nach Maßgabe dieser AGB in Anspruch nehmen möchten (nachstehend einzeln „Kunde“).
2.2 Für jeden Kunden wird ein Kundenkonto angelegt. Mit diesem Kundenkonto werden die in der Software für diesen Kunden bzw. auf dessen Namen angelegten noch zu verhandelnden und/oder abgeschlossenen Verträge verknüpft. Die verknüpften Verträge sind für den Kunden über das Kundenkonto abrufbar.
2.3 Die Dienstleistungen werden aktiven Kunden (nachstehend „Principal“) und passiven Kunden (nachstehend „Contractor“) zur Verfügung gestellt. Ein Principal ist ein Kunde, der aktiv Verträge auf Grundlage der in der Software für den Principal angelegten Vorlagen in der Software erstellen und anlegen kann. Ein Principal ist stets Vertragspartei eines solchen Vertrages. Ein Principal kann beliebige Dritte als seine Vertragspartner anlegen und zur Mitarbeit bei der Verhandlung eines Vertrages einladen. Nehmen diese Vertragspartner des Principals die Einladung an und melden sie sich in der Software als Kunde an, können sie als Contractor an der von dem Principal initiierten Vertragsverhandlung teilnehmen. Ein Contractor kann sein Kundenkonto jedoch stets nur passiv nutzen, also nicht selbstständig bzw. auf eigene Initiative Verträge anlegen und keine Dritten zur Mitarbeit an der Erstellung von Verträgen einladen.
3.Leistungen von VCG
3.1 VCG stellt die Dienstleistungen in ihrem Verfügungsbereich, d.h. ab der Schnittstelle des Rechenzentrums zum Internet zur Nutzung bereit. Die Bereitstellung erfolgt in der jeweils aktuellen Version, die für den Kunden über das Internet mittels handelsüblicher Browsersoftware erreichbar ist. Soweit erforderlich räumt VCG dem Kunden für die Nutzung der Software das zeitlich auf die Laufzeit der Vereinbarung begrenzte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Software bestimmungsgemäß für ausschließlich eigene Geschäftszwecke des Kunden zu nutzen.
3.2 Klarstellend halten die Parteien fest, dass eine dauerhafte Überlassung der Software und/oder der darin enthaltenen Inhalte (z.B. der Vertragsvorlagen) ausdrücklich nicht gewünscht und von keiner der Parteien zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt ist, ebenso nicht eine Einräumung von dauerhaften Nutzungsrechten daran. Die Software, alle darin enthaltenen Inhalte, sowie alle daran be- und entstehenden Rechte stehen, im Verhältnis zwischen VCG und dem Kunden, im alleinigen Eigentum von VCG.
3.3 VCG und der Kunde sind sich einig, dass die Dienstleistungen weiterentwickelt und verbessert werden und Leistungsmerkmale sich entsprechend in zumutbarem Umfang ändern können. Weiterentwicklungen und Verbesserungen bestehender Funktionalitäten werden grundsätzlich ohne zusätzliche Kosten für den Kunden implementiert, es sei denn sie werden auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erstellt. Der Zugriff des Kunden auf neu entwickelte, zusätzliche Funktionalitäten steht stets unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütung bzw. einer Anpassung der Vergütung.
3.4 Daneben stellt VCG dem Kunden den für die Nutzung der Dienstleistungen erforderlichen Speicherplatz für die Speicherung der Daten des Kunden zur Verfügung.
3.5 VCG wird geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden sowie gegen Datenverlust treffen. Zu diesem Zweck wird VCG wöchentlich Backups vornehmen. Der Kunde erkennt wöchentliche Backups ausdrücklich als für seine Zwecke ausreichend an. Im Übrigen obliegt die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung der Daten und Informationen dem Kunden; der Kunde ist ausdrücklich befugt, eigene Sicherungen und Back-Ups seiner Daten und Informationen anzufertigen.
3.6 Der Kunde erkennt an und gestattet ausdrücklich, dass VCG im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen, insbesondere für Hosting und Zurverfügungstellung von Speicherplatz, die Unterstützung Dritter in Anspruch nehmen kann.
4. Keine Rechtsberatung; Überlassung von Vertragsvorlagen
4.1 VCG bietet keine Rechtsberatung im Sinn des Rechtsdienstleistungsgesetzes an. Die rechtliche Prüfung und Bewertung eines konkreten Sachverhalts im Einzelfall findet durch VCG zu keinem Zeitpunkt statt. Sollte der Kunde rechtliche Prüfung und Bewertung eines konkreten Sachverhalts im Einzelfall wünschen, empfiehlt VCG die Einbeziehung einer externen Anwaltskanzlei.
4.2 Die Dienstleistungen enthalten, je nach Wunsch des Kunden, bestimmte Vertragsvorlagen. Die Vertragsvorlagen werden stets formularmäßig in abstrakter Weise für eine Vielzahl fiktiver Fälle entworfen. Sie sind ausschließlich als Skizzen und Arbeitshilfen zu verstehen. Die Zuordnung und Überführung dieser standardisierten, abstrakten Vertragsvorlagen zu einem konkreten Sachverhalt im Einzelfall nimmt der Kunde vor, in dem er die Vertragsvorlagen auf die Bedürfnisse des in seinem konkreten Fall einschlägigen Sachverhalt ausformuliert und anwendet.
4.3 Wenn und soweit vom Kunden gebucht, überlässt VCG dem Kunden einmalig bei Vertragsbeginn ausgewählte, vorgefertigte Vertragsvorlagen. Es steht dem Kunden frei, weitere Vertragsvorlagen dazu zu buchen.
4.4 Wenn und soweit vom Kunden gebucht, kann ein Kunde eigene, individuelle Vertragsvorlagen erstellen und in die Software einpflegen. Auf Wunsch des Kunden unterstützt VCG den Kunden bei der Erstellung eigener, individueller Vertragsvorlagen, unter Einbeziehung einer externen Anwaltskanzlei.
5. Nutzungsumfang
5.1 Der Kunde darf die Dienstleistungen während der Vertragslaufzeit nutzen, insbesondere auf die Software zugreifen und deren Funktionalitäten nach Maßgabe dieser Vereinbarung nutzen.
5.2 Die Dienstleistungen dürfen nur durch den Kunden und dessen Mitarbeiter, nur bestimmungsgemäß zu den in dieser Vereinbarung vereinbarten Zwecken, sowie nur für die jeweils vereinbarten Projekte verwendet werden. Eine Weitergabe des Zugangs zu den Dienstleistungen ist dem Kunden strikt untersagt
5.3 Jede darüberhinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen, in freiem Ermessen zu erteilenden Zustimmung von VCG. Dem Kunden ist insbesondere nicht gestattet, (a) die Software ganz oder in Teilen zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder sonst zu bearbeiten; (b) die Software ganz oder in Teilen zu speichern, zu vervielfältigen, zu veräußern, zu vermieten, zu verleihen oder sonst zeitlich begrenzt oder unbegrenzt Dritten zur Nutzung zur überlassen; (c) in der Software, darin enthaltener Programmierungen enthaltene Urhebervermerke, Markenhinweise und sonstige Schutzrechtshinweise unkenntlich zu machen oder zu entfernen; (d) Schadcode in oder im Zusammenhang mit der Benutzung des Software zu speichern oder zu versenden; (e) die Software zu nutzen, um ein Konkurrenzprodukt zu entwickeln, deren Leistungsmerkmale zu übernehmen oder Dritte bei der Entwicklung eines Konkurrenzprodukts unterstützen; (f) Penetrations- oder Stresstests ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch VCG auszuführen.
5.4 VCG ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Dienstleistungen zu treffen. Die vertragsgemäße Nutzung der Dienstleistungen darf dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
6.Pflichten des Kunden
6.1 Der Kunde ist für die im Rahmen der Nutzung der Dienstleistungen in der Software verwendeten Daten und Informationen, insbesondere für deren Erhebung, Eingabe, Pflege und Löschung selbst verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe in die Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Schutzprogramme einzusetzen.
6.2 Dem Kunden ist untersagt, Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Speicherung und Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass VCG auch in seiner Funktion als lediglich technischer Dienstleister dazu verpflichtet sein oder verpflichtet werden kann, rechtswidrige Inhalte zu blockieren oder zu löschen und dass VCG einer solchen Verpflichtung stets nachkommen wird.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsinformationen und -passwörter vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und sachgerecht vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, seine Mitarbeiter über die Einhaltung rechtlicher Pflichten, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Datenbanken und Software-as-a-Service Produkten stehen, wie z.B. des Urheberrechts, des Datenschutzes und des Geschäftsgeheimnisschutzes zu unterrichten und regelmäßig zu schulen.
6.5 Der Kunde ist verpflichtet, VCG soweit erforderlich bei der Erbringung der Dienstleistungen zu unterstützen und insbesondere alle in seiner Verantwortungssphäre liegenden Unterstützungshandlungen zu erbringen. Der Kunde erkennt an, dass er die für die Nutzung der Dienstleistungen erforderlichen technischen Voraussetzungen, insbesondere in Form eines funktionierenden Internetzugangs sowie geeigneter Hard- und Software in eigener Verantwortung erbringen muss. Soweit für die sachgerechte Erbringung der Dienstleistungen erforderlich gestattet der Kunde VCG die Verarbeitung der auf der Software von ihm gespeicherten Daten und Informationen.
7. Verfügbarkeit
7.1 Die Verfügbarkeit der Dienstleistungen beträgt 99% (Neunundneunzig Prozent) über den Zeitraum eines Kalenderjahres. Diese Angabe bezieht sich ausschließlich auf ungeplante Ausfälle, für die der Lizenzgeber die Verantwortung trägt. Davon nicht umfasst sind solche Zeiten, während derer die Erbringung der Dienstleistungen aus dringenden technischen Gründen oder wegen Wartungsarbeiten (z.B. Updates, Upgrades, neue Releases, sonstige Modifikationen) unterbrochen oder diese beeinträchtigt sind, ohne dass VCG dies verschuldet hat.
7.2 Sind voraussehbare Wartungsarbeiten erforderlich, werden diese mit einem Vorlauf von mindestens einem Tag angekündigt und den technischen Bedingungen entsprechend in möglichst kurzer Zeit durchgeführt. Solche Wartungsarbeiten werden außerhalb der Bürozeiten (d.h. zwischen 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr an Werktagen, d.h. Wochentage abzüglich gesetzlicher Feiertage in München, Deutschland) ausgeführt.
7.3 Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, sollen nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Dienstleistungen führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
7.4 VCG hält auf der Benutzeroberfläche der Software eine Support-Funktion vor, über die Nutzer vermutete Mängel melden. Alternativ steht VCG unter der E-Mail info@vera-contracts.com zur Verfügung. Kunde nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass der Support-Service zu den Bürozeiten verfügbar und aktiv ist.
7.5 Jedem Mangel, der dem Support von VCG gemeldet wird, wird nach dem Ermessen von VCG ein Schweregrad entsprechend der folgenden Klassifizierung zugewiesen:
Kritisch: Jeder Mangel, welcher dazu führt, dass die Software nicht verfügbar ist, oder durch welchen der Zugriff der Software unmöglich ist, und für den es keine Übergangslösung gibt.
Schwerwiegend: Jeder Mangel, der ein wesentliches Subsystem, wesentliches Modul oder einen wesentlicher Funktionsumfang in den Zustand der Betriebsunfähigkeit versetzt und es dadurch einer Mehrzahl von Benutzern der Software unmöglich gemacht wird, eine unternehmenskritische Geschäftsaktivität auszuführen, und für den es keine Übergangslösung gibt.
Weniger schwerwiegend: Jeder Mangel, ausgenommen geringfügige Mängel, (a) für den dem Kunden eine Übergangslösung zur Verfügung steht oder der lediglich einen einzelnen Benutzer betrifft; oder (b) der ein Feature oder eine Funktion der Software in den Zustand der Betriebsunfähigkeit versetzt und es dadurch einer Mehrzahl von Benutzern der Software unmöglich gemacht wird, eine nicht-unternehmenskritische Geschäftsaktivität auszuführen.
Geringfügig: Jeder Mangel, der die Funktionsfähigkeit der Software nicht beeinträchtigt oder der seiner Art nach unbedeutend ist und von Benutzern leicht umgangen oder ignoriert werden kann, beispielsweise falsche Bezeichnungen, Farben oder Bildschirmeinstellungen.
Fällt ein Mangel unter mehre Schweregrade, wird ihm der höhere bzw. höchste Schweregrad zugewiesen.
7.6 Reaktionszeiten und Behebungszeiten:
Schweregrad Kritisch
Reaktionszeit: 1 Werktag
Behebungszeit: 4 Werktage
Schweregrad Schwerwiegend
Reaktionszeit: 3 Werktage
Behebungszeit: 5 Werktage
Schweregrad Weniger schwerwiegend
Reaktionszeit: 3 Werktageals
Behebungszeit: Teil des nächsten Updates / Release
Schweregrad Kritisch
Reaktionszeit: 3 Werktage
Behebungszeit: Nicht anwendbar
Die Reaktionszeit beginnt mit dem Eingang der Benachrichtigung oder, falls der Eingang außerhalb der Betriebszeiten des Supportdienstes erfolgt, mit dem Beginn des nächstfolgenden Werktages. Die Behebungszeit beginnt am Tag nach Ablauf der Antwortzeit. Für die Berechnung der oben genannten Zeiträume wird klargestellt, dass nur Bürozeiten berücksichtigt werden (Beispiel: Benachrichtigung über einen Schwerwiegenden Fehler am Sonntag um 10 Uhr; Beginn der Reaktionszeit Montag 9 Uhr, Ende der Reaktionszeit Dienstag 17 Uhr, Beginn der Behebungszeit Mittwoch 9 Uhr, Ende der Lösungszeit Dienstag der Folgewoche 17 Uhr.)
7.7 Stellt VCG fest, dass ein Mangel nicht innerhalb der oben genannten Behebungszeiten behoben werden kann, wird VCG den Kunden unverzüglich darüber informieren; VCG ist berechtigt, dem Kunden Umgehungslösungen anzubieten, die eine Zwischenlösung für die weitere Nutzung der Software bieten.
7.8 Falls der Kunde VCG über einen vermuteten Mangel der Dienstleistungen informiert, von dem sich später herausstellt, dass es sich nicht tatsächlich um einen Mangel der Dienstleistungen handelte (z.B. die Unterbrechung wird ausschließlich durch ein Problem des Netzwerkes des Kunden verursacht), ist VCG berechtigt, dem Kunden die im Rahmen von zur Behebung des vermuteten Mangels ergriffenen Maßnahmen entstehenden Kosten in sachgerechtem Umfang in Rechnung zu stellen.
8. Vergütung
8.1 Zur Abgeltung der unter dieser Vereinbarung von VCG erbrachten Dienstleistungen zahlt der Kunde an VCG die vereinbarte Nutzungsgebühr.
8.2 Soweit nicht anders vereinbart ist die Nutzung für einen Contractor kostenfrei.
8.3 Alle in Angeboten genannten Beträge verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer.
8.4 Zahlungsziel ist 14 Tage nach Rechnungsdatum. Der Kunde kommt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug kann VCG Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugspauschale verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens sowie die Kündigung aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten.
8.5 Der Kunde darf gegen den Anspruch auf Nutzungsgebühr nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm entsprechende Zahlungsansprüche gegen VCG unbestritten zustehen.
9. Datenschutz
9.1 Wenn und soweit VCG im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen personenbezogene Daten für den Kunden verarbeitet ist der Kunde für diese personenbezogenen Daten verantwortlich im Sinn von Art. 4 Nr.7 DSGVO und VCG Auftragsverarbeiter im Sinn von Art. 4 Nr. 8 DSGVO. VCG wird solche personenbezogenen Daten ausschließlich zu Zwecken der Durchführung dieser Vereinbarung und nach den Weisungen des Kunden verarbeiten.
9.2 Die Parteien vereinbaren die als Anlage diesen AGB angehängte Vereinbarung über Auftragsverarbeitung.
10. Vertraulichkeit
10.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Vertrages sind die Bestimmungen dieses Vertrags, die Gespräche, Tatsachen, Angelegenheiten, Ereignisse oder Begleitumstände, die in Zusammenhang mit den Verhandlungen dieses Vertrags stehen und von denen eine Partei Kenntnis erlangt hat sowie alle weiteren Informationen, die eine Partei oder deren verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15ff. AktG der anderen Partei und ihren Mitarbeitern, Führungskräften, Organmitgliedern, Beratern und Vertretern sowie deren verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15ff. AktG und deren Mitarbeitern, Führungskräften, Organmitgliedern, Beratern und Vertretern zur Verfügung stellt, zugänglich macht oder diesen sonst zur Kenntnis gelangen.
10.2 Für die Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information ist unerheblich, ob die Information verkörpert ist, als vertraulich gekennzeichnet ist oder eine Partei weitere Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit als diese Vereinbarung ergriffen hat.
10.3 Vertrauliche Informationen sind insbesondere in der Software vom Kunden angelegte
Projekte sowie deren Parameter und Freigabeberechtigungen,
Verträge, Vertragsentwürfe und deren Inhalte,
die Teilnehmer der Verhandlung eines Vertrages
die im Zusammenhang mit der Verhandlung jeden Vertrages entstehende Korrespondenz, einschließlich aller Chat-Beiträge und Kommentare, aller verwendeten Anlagen und sonstigen Beiträge sowie
die in der Software vom Lizenznehmer angelegten Vertragsvorlagen, Standard-Klauseln, Stammdaten sowie hinterlegten Anlagen.
10.4 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind keine Informationen, die
vor dem oder zum Zeitpunkt der Offenlegung offenkundig waren oder der empfangenden Partei bekannt waren oder von ihr unabhängig entwickelt wurden, es sei denn, die empfangende Partei hat sich diese Informationen rechtswidrig angeeignet;
nach dem oder zum Zeitpunkt der Offenlegung der Öffentlichkeit ohne rechtswidriges Zutun oder Unterlassen der empfangenden Partei allgemein zugänglich werden;
die empfangende Partei nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei an einen Dritten weitergeben darf; und
die empfangende Partei von einer dritten Partei erhält, vorausgesetzt, dass die empfangende Partei keinen Grund zur Annahme hat, dass diese dritte Partei selbst durch eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gehindert ist, die Vertrauliche Information offenzulegen.
10.5 Jede Partei verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen
streng vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber Dritten offenzulegen oder zu veröffentlichten,
nur an mit dem Vorhaben befasste Organmitglieder, Mitarbeiter, Berufsgeheimnisträger und Berater weiterzugeben („Need-to-Know-Prinzip“) sowie
zumutbare Maßnahmen (insbesondere angemessene Sicherheitsmaßnahmen) zu treffen, um die Offenlegung Vertraulicher Informationen zu verhindern.
10.6 § 5 GeschGehG bleibt unberührt. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt darüber hinaus auch dann nicht, soweit eine Partei aufgrund einer Verfügung oder Anordnung eines zuständigen Gerichts, einer zuständigen Behörde oder einer zwingenden börsenrechtlichen Bestimmung zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen verpflichtet ist. In diesem Fall wird die Partei, die zur Offenlegung Vertraulicher Informationen verpflichtet ist, die andere Partei unverzüglich über die Verpflichtung zur Offenlegung informieren. Darüber hinaus wird die Partei, die zur Offenlegung Vertraulicher Informationen verpflichtet ist, im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass die Regelungen der §§ 16 ff. GeschGehG zur Anwendung kommen.
11. Gewährleistung und Haftung
11.1 VCG gewährleistet die vertraglich bestimmte Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der Dienstleistungen.
11.2 Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass die Vertragsvorlagen lediglich Skizzen und Arbeitsvorlagen sind, die der Kunde im Einzelfall stets in eigener Verantwortung auf den jeweiligen konkreten Sachverhalt anwendet. VCG übernimmt keine Gewährleistung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Wirksamkeit oder Sinnhaftigkeit der Vertragsvorlagen oder von in Vertragsvorlagen enthaltenen Vertragsklauseln, insbesondere nicht im Hinblick auf die Anwendung durch den Kunden auf einen konkreten Sachverhalt im Einzelfall.
11.3 VCG weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der Dienstleistungen entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs von VCG liegen. Hierunter fallen insbesondere die vom Kunden für die Nutzung der Dienstleistungen genutzte Hard- und Software sowie technische Infrastruktur, ebenso Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag von VCG handeln, nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der Dienstleistungen haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der Dienstleistungen.
11.4 Bei einer nur geringfügigen Minderung der Tauglichkeit der Dienstleistungen zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche des Kunden wegen Mängeln. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen. Im Übrigen schuldet VCG die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob VCG ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
11.5 Die Haftung von VCG für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, für eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschäden), für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, aus einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz ist stets unbeschränkt.
11.6 Mit Ausnahme von Personenschäden haftet VCG für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). Diese Haftung beschränkt sich auf vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden. Die Haftung ist summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
11.7 Für den Verlust von Daten haftet VCG insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, hinreichende Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
11.8 Die vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Beauftragten von VCG.
12. Laufzeit, Suspendierung und Kündigung
12.1 Für die Laufzeit des Vertrages zwischen VCG und einem Principal gelten folgende Regelungen:
die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der nach Ziffer 1.3. geschlossenen Vereinbarung.
die in der in Ziffer 1.3. geschlossenen Vereinbarung vereinbarte Vertragslaufzeit gilt als fest vereinbart, gerechnet ab dem auf den Tag des Vertragsschlusses folgenden Monatsende.
Während der festen Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen.
Erfolgt keine ordentliche Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende der fest vereinbarten Laufzeit, verlängert sich die Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien jederzeit monatlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden
das beidseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
12.2 Für die Laufzeit des Vertrages zwischen VCG und einem Contractor gelten folgende Regelungen:
die Vertragslaufzeit entspricht der Laufzeit der von ihm mit Principals passiv abgeschlossenen und auf sein Kundenkonto angelegten Verträgen.
Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit monatlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
das beidseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
12.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
12.4 VCG ist berechtigt, die Erbringung der Dienstleistungen und den Zugriff des Kunden auf die Software ganz oder teilweise zu suspendieren, wenn (a) der Kunde mit der Zahlung von mehr als 2 (zwei) monatlichen Nutzungsgebühren in Verzug ist; (b) der begründete Verdacht besteht, dass die vom Kunden in der Software gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen; (c) der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde gegen eine der Regelungen der Ziffer 5. oder Ziffer 6. verstößt. Im Fall einer solchen Suspendierung bleibt der Anspruch von VCG auf Leistung der vollständig Nutzungsgebühr erhalten. Eine Suspendierung im Sinne dieser Ziffer 12.4. stellt für den Kunden keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Suspendierung wird umgehend aufgehoben, wenn und soweit der Kunde hinreichenden Beleg erbringt, dass die Voraussetzungen der Suspendierung entfallen sind.
12.5 Des weiteren ist VCG ist berechtigt, die Erbringung der Dienstleistungen und den Zugriff des Kunden auf die Software ganz oder teilweise zu suspendieren, wenn die Erbringung der Dienstleistungen oder der Software und/oder deren Nutzung durch den Kunden ohne dessen Zutun VCG einer Haftung aussetzen könnte, insbesondere im Hinblick auf in der Software genutzte Komponenten oder sonstige materielle oder immaterielle Eigentumspositionen Dritter. Im Fall einer solchen Suspendierung hat VCG für den Zeitraum der Suspendierung keinen Anspruch auf Leistung der vereinbarten Nutzungsgebühr. Besteht eine solche Suspendierung im Sinne dieser Ziffer 12.5. für einen Zeitraum, der 3 (drei) Monate überschreitet besteht für beide Parteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung.
13. Rechte und Pflichten bei Ende der Vertragslaufzeit
13.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass mit Ablauf der Vertragslaufzeit das Zugriffsrecht auf das Software endet. VCG wird bei Ablauf der Vertragslaufzeit das Kundenkonto im Rahmen der technisch vorgesehenen Zyklen löschen. Die Löschung erfolgt frühestens innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Vertragslaufzeit, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Vertragslaufzeit. Mit dem Kundenkonto verknüpfte Daten und Informationen werden ebenfalls gelöscht, solange sie VCG nicht aufgrund anderweitiger gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen vorzuhalten verpflichtet ist.
13.2 VCG erklärt sich bereit, den Kunden bei der Extraktion und Migration seiner auf der Software gespeicherten Daten und Informationen zu unterstützen, soweit diese technisch möglich ist. Die Parteien sind sich einig, dass für die Unterstützungsleistungen eine sachgerechte, branchenübliche Vergütung zu zahlen ist. Sollte der Kunde eine solche Unterstützung wünschen wird er diese spätestens bis 14 (vierzehn) Tage vor dem Tag des Ablaufs der Vertragslaufzeit nachfragen und VCG wird dem Kunden für seine in diesem Rahmen zu erbringenden Leistungen ein Angebot mit unterbreiten. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, die Daten und Informationen in spezifischen Formaten und/oder die zur weiteren Verwendung der Daten und Informationen geeignete Software zu erhalten.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von VCG, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland Inland hat oder der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlagert hat oder der Wohnsitz/Geschäftssitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden bei Klageerhebung unbekannt ist. VCG ist jedoch berechtigt, an einem anderen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Parteien verpflichten sich, im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die die beiderseitigen Interessen berücksichtigt und dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
Vereinbarung über Auftragsverarbeitung
Zwischen der VERA contracts GmbH, Feilitzschstr. 6, 80802 München (nachfolgend „VCG“) als Auftragsverarbeiter im Sinn von Art. 4 Nr. 8 DSGVO und dem Nutzer der Software VERA (nachfolgend „Kunde“) als Auftraggeber und Verantwortlicher im Sinn von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (nachstehend „Auftragsverarbeitung“) gemäß Art. 28 DSGVO im Rahmen der zwischen VCG und dem Kunden geschlossenen Vertrages über die Nutzung der Software „VERA“ über das Internet (nachstehend „Hauptvertrag“).
2. Laufzeit
Die Laufzeit der Auftragsverarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages und endet gleichzeitig mit dieser, ohne dass eine gesonderte Kündigung erforderlich ist.
3. Art und Zweck der Verarbeitung
VCG verarbeitet die durch den Kunden in der Software gespeicherten Daten zum Zweck der Erbringung der im Hauptvertrag vereinbarten Dienstleistungen, insbesondere die Speicherung der von Kunden eingegebenen Daten in zu verhandelnden und/oder abgeschlossenen Verträgen.
4. Art der personenbezogenen Daten und betroffene Personen
4.1 Gegenstand der Auftragsverarbeitung sind folgende Arten personenbezogener Daten: in Verträgen enthaltene Informationen (etwa Namen, Geschlecht (m/w/d), Kontaktdaten, Vergütung, Arbeitsort, Arbeitszeit); Informationen der Kunden (etwa Sachbearbeiter, Geschlecht (m/w/d), Kontaktdaten, E-Mail Adressen, Projekt- und Vertragszugriffsberechtigungen); Informationen der Vertragspartner der Kunden (etwa Sachbearbeiter, Geschlecht (m/w/d), Kontaktdaten, E-Mail Adressen, Projekt- und Vertragszugriffsberechtigungen).
4.2 Die Kategorien betroffener Personen im Rahmen der Auftragsverarbeitung umfassen: Kunden; Vertragspartner der Kunden; Dritte, deren Leistungen Gegenstand eines Vertrages ist.
5. Technische und organisatorische Maßnahmen
5.1 VCG ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste sowie der raschen Wiederherstellbarkeit der Verfügbarkeit und des Zugangs zu personenbezogenen Daten. VGC berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Implementierungskosten sowie Art, Umfang und Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen gemäß Art. 32 DSGVO.5.2Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Daher ist es VCG gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei wird das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten. Wesentliche Änderungen werden durch VCG dokumentiert.
6. Pflichten des Auftragnehmers
6.1 VCG hat einen Datenschutzbeauftragten bestellt, der wie folgt erreichbar ist:
BAY GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft,
Rechtsanwalt Dirk Seeburg,
Hultschiner Straße 8
81677 München
Telefon: +49 (89) 90 420 49 62
Telefax: +49 (89) 46 14 90 78
E-Mail: seeburg@bay-gmbh.com
6.2 Der Kunde hat Weisungen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a DSGVO an den Ansprechpartner bei VCG zu richten.
6.3 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit: Alle Mitarbeiterinnen, die im Rahmen der Auftragsverarbeitung auf personenbezogene Daten des Kunden zugreifen können, müssen zuvor auf die Vertraulichkeit verpflichtet worden sein. VCG und seine Beschäftigten sowie sonstige VCG unterstellte Personen (Organe, freie Mitarbeiterinnen), die im Rahmen der Auftragsverarbeitung Zugang zu personenbezogenen Daten haben, dürfen diese Daten gemäß Art. 29 DSGVO ausschließlich auf Weisung des Kunden verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.
6.4 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden: der Kunde und VCG arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
6.5 Unverzügliche Information des Kunden über Kontrollen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde: VCG informiert den Kunden unverzüglich über alle Kontrollen und sonstigen Maßnahmen einer Aufsichtsbehörde, die die Auftragsverarbeitung betreffen.
6.6 Unterstützung des Kunden: Ist der Kunde einer Kontrolle einer Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt, unterstützt ihn VCG angemessen. VCG unterstützt den Kunden ferner im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person zu und stellt alle relevanten Informationen unverzüglich zur Verfügung; er unterstützt den Kunden bei einer Datenschutz-Folgenabschätzung des Kunden und im Rahmen einer Konsultation mit der Aufsichtsbehörde.
6.7 Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen: VCG stellt dem Kunden auf Anfrage alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung. Hierzu kann VCG auch aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder eine geeignete Zertifizierung durch ein IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit vorlegen.
6.8 Datenschutzverletzungen: VCG informiert den Kunden unverzüglich, wenn durch ihn oder eine ihm unterstellte Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten des Auftraggebers oder Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag verstoßen wurde.
7. Unterauftragsverhältnisse
7.1 Der Kunde gestattet VCG die Einschaltung der in Anhang A zu dieser Vereinbarung über Auftragsverarbeitung benannten Unterauftragnehmer. Der Auftragnehmer schließt mit diesen Unterauftragnehmern eine vertragliche Vereinbarung im Sinn von Art. 28 Abs. 2-4 DSGVO ab.
7.2 Der Kunde gestattet VCG die Einschaltung auch von weiteren, nicht in Anlage A benannten Unterauftragnehmern, ebenso wie einen Wechsel eines gemäß Ziffer 7.1. gestatteten Unterauftragnehmer, soweit VCG dem Kunden eine solche Einschaltung bzw. einen solchen Wechsel in einer angemessenen Zeit, mindestens jedoch mit 21 Kalendertagen Vorlauf, schriftlich oder in Textform anzeigt. Der Kunde hat dann Gelegenheit Einspruch gegen die geplante Einschaltung zu erheben. Der Kunde wird von seinem Widerspruchsrecht nur bei Vorliegen eines trifftigen Grundes Gebrauch machen. Reagiert der Verantwortliche auf die beabsichtigte Änderung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Versendung der Anzeige, gilt das Einverständnis des Kunden als erteilt. Der Auftragnehmer schließt auch mit diesen Unterauftragnehmern eine vertragliche Vereinbarung im Sinn von Art. 28 Abs. 2-4 DSGVO ab.
7.3 Erbringt ein Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), stellt VCG die datenschutzrechtliche Grundlage der Datenübermittlung durch entsprechende Maßnahmen im Sinn von Art. 44 ff. DSGVO sicher.
8. Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb von EU/EWR
VCG verarbeitet die Daten grundsätzlich in der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Die Verarbeitung in einem Drittland außerhalb der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erfolgt stets nur unter der Voraussetzung, dass VCG die datenschutzrechtliche Grundlage der Datenübermittlung durch entsprechende Maßnahmen im Sinn von Art. 44 ff. DSGVO sicherstellt.
9. Weisungsbefugnis des Kunden
9.1 Der Kunde hat ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung, das er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Mündliche Weisungen bestätigt der Kunde unverzüglich schriftlich.
9.2 VCG darf nur nach dokumentierter Weisung des Kunden Daten berichtigen, löschen oder ihre Verarbeitung einschränken. Wendet sich eine betroffene Person an VCG, leitet VCG das Ersuchen an den Kunden weiter. Auskünfte darf VCG nur nach vorheriger Zustimmung in Textform durch den Kunden erteilen.
9.3 VCG verwendet die Daten für keine anderen Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien werden ohne Wissen des Kunden nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
9.4 VCG verarbeitet gemäß Ziffer 9.1 bis 9.3 die Daten nur auf dokumentierte Weisung des Kunden, sofern er nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem VCG unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt VCG dem Kunden diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
10. Kontrollrechte des Auftraggebers
10.1 Der Kunde hat das Recht, Kontrollen im Benehmen mit VCG durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch VCG in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
10.2 VGC stellt sicher, dass sich der Kunde von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen kann. Hierzu weist VCG dem Kunde auf Anfrage die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO nach.
11. Löschung von Daten
11.1 Nach Aufforderung durch den Kunden sowie unaufgefordert bei Beendigung der Auftragsverarbeitung wird VCG sämtliche in seinen Besitz gelangte Datenbestände, die im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung stehen, dem Kunden übermitteln oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. VCG kann dem Kunden schriftlich eine Frist von 14 Tagen setzen, schriftlich die Übermittlung der Daten zu verlangen; äußert sich der Kunde innerhalb der Frist nicht, gilt dies als Zustimmung.
11.2 VCG hat an den Daten kein Zurückbehaltungsrecht.
Anlage A zu Vereinbarung über Auftragsverarbeitung: Liste der genehmigten Unterauftragnehmer im Sinn von Ziffer 7.1.
Der Auftragnehmer bedient sich der nachfolgenden weiteren Auftragsverarbeiter (Unterauftragnehmer) zur Erfüllung seiner Pflichten nach dieser Vereinbarung:
Unterauftragnehmer:
New Digitals GmbH, Zaubzerstr. 40, 81677 München
Zweck:
Programmierung, Wartung und Pflege der Applikation und des VERA Servers
Drittlandübermittlung:
nein
Grundlage für Datenübermittlung:
n/a
Anmerkung zur Auswahl des Dienstleisters: –
Unterauftragnehmer:
Heroku, Inc. / Salesforce.com Inc., Salesforce Tower, 415 Mission Street, 3rd Floor, San Francisco, Californien 94105, USA
Zweck:
Hosting der Applikation und des VERA Server
Drittlandübermittlung:
ja; Daten werden auf zertifizierten Cloud-Servern des Dienst S3 des Anbieters Amazon Web Services, Inc., 410 Terry Avenue North, Seattle WA 98109, USA („AWS“) im Auftrag von Heroku
Grundlage für Datenübermittlung:
Abgeschlossene Standardvertragsklauseln, Art. 46 Abs. 2(c) DSGVO, und zusätzliche Sicherungsmaßnahmen
Anmerkung zur Auswahl des Dienstleisters:
Heroku bietet selbst wartende in puncto Performance und Speicher skalierbare Server-Umgebung, die Sys-Ops- und Dev-Ops-Kosten erheblich reduziert.
Saubere Deployment-Pipeline
Hochverfügbarkeit
Alle Services in BRD/EU.
Kein vergleichbarer Dienst in EU verfügbar.
Unterauftragnehmer:
Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street Dublin 4 Irland
Zweck:
E-Mail-Provider (System-E-Mails)
Drittlandübermittlung:
Ja; Daten können innerhalb der USA durch die Google LLC verarbeitet werden
Grundlage für Datenübermittlung:
Abgeschlossene Standardvertragsklauseln, Art. 46 Abs. 2(c) DSGVO
Anmerkung zur Auswahl des Dienstleisters:
Sehr zuverlässiger Partner beim Versand von Emails (qualitativ hochwertige Spamfilter) – Essentiell für Usability von VERA.
Hochverfügbarkeit
Unterauftragnehmer:
Sendgrid Inc., 1801 California Street, Suite 500, Denver, CO 80202, USA
Zweck:
Automatischer E-Mail-Versand über Google Mail
Drittlandübermittlung:
Ja
Grundlage für Datenübermittlung:
Abgeschlossene Standardvertragsklauseln, Art. 46 Abs. 2(c) DSGVO
Anmerkung zur Auswahl des Dienstleisters:
Sehr zuverlässiger Partner beim Versand von Emails (qualitativ hochwertige Spamfilter) – Essentiell für Usability von VERA.
Hochverfügbarkeit
Unterauftragnehmer:
BrowserStack Limited, 8th Floor, Block E, Iveagh Court, Harcourt Road, Dublin 2 Ireland
Zweck:
Cross-Browser Testing bei Support-Anfragen und Layout Optimierungen
Drittlandübermittlung:
Ja; Daten können innerhalb der USA durch die BrowserStack Inc. verarbeitet werden
Grundlage für Datenübermittlung:
Abgeschlossene Standardvertragsklauseln, Art. 46 Abs. 2(c) DSGVO
Anmerkung zur Auswahl des Dienstleisters:
Kein Alternativprodukt in EU bekannt.
Unterauftragnehmer:
PDFShift S.A.S. Software, Inc. 2023. 128 rue la boétie, 2nd floor, 75008 PARIS, France
Zweck:
Generierung der PDF-Dateien von Verträgen und der Vertragshistorien
Drittlandübermittlung:
Ja; ggf. können personenbezogene Daten in den Dokumenten bei der Erstellung der PDF-Dateien verarbeitet werden
Grundlage für Datenübermittlung:
Abgeschlossene Standardvertragsklauseln, Art. 46 Abs. 2(c) DSGVO
Anmerkung zur Auswahl des Dienstleisters: –
Unterauftragnehmer:
Functional Software Inc., dba Sentry, 45 Fremont Street, 8th Floor, San Francisco, California 94105, USA (Sentry)
Zweck:
Error-Logging
Drittlandübermittlung:
Ja; personenbezogene Daten werden mit blacklist-service vor Übertragung gestripped.
Grundlage für Datenübermittlung:
n/a, Fehler werden anonymisiert erhoben und verarbeitet
Anmerkung zur Auswahl des Dienstleisters:
Zum Einsatzzeitpunkt keine Alternative in der EU verfügbar
Unterauftragnehmer:
Google Firebase; Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, California 94043, USA
Zweck:
Anbindungsschnittstelle für oAuth-Anbieter
Drittlandübermittlung:
Ja; Daten können innerhalb der USA durch die Google LLC verarbeitet werden
Grundlage für Datenübermittlung:
Abgeschlossene Standardvertragsklauseln, Art. 46 Abs. 2(c) DSGVO
Anmerkung zur Auswahl des Dienstleisters:
Zum Einsatzzeitpunkt keine wirtschaftlich vertretbare Alternative in der EU verfügbar
Version: Juli 2023